Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen Förderverein BSZ
„Konrad Zuse“ e.V..
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Er hat den Sitz in Hoyerswerda.
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Er soll in das Vereinsregister beim Registergericht in
Hoyerswerda eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
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Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs-
und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (33 51 – 68 der
Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1977, BGB I. S. 613 zu
unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die
Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren
öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen –
auch solche kultureller Art-, die im Aufgabenbereich einer
modernen Berufsschule förderungswürdig sind.
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Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein hat stimmberechtigte ordentliche und
nichtstimmberechtigte fördernde Mitglieder.
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt (siehe §
2). Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen werden, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige
Zuwendungen die Vereinszwecke fördern. Die fördernde
Mitgliedschaft wird durch eine einfache Beitrittserklärung
gegenüber dem Vorstand erworben und ebenso aufgegeben.
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Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod b) Durch Austritt c) Durch Ausschluss.
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der
Austrittserklärung beim Vorstand. Die Beitragspflicht erlischt
zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt oder
schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss auf
Verlangen des Mitgliedes begründet werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand des Vereins
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach
besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und
fürsorglich zu behandeln und den Beitrag pünktlich zu
entrichten.
§ 6 Einkünfte
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Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Den Beiträgen der Mitglieder. b) Den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich
Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie Firmen,
Organisationen und Körperschaften fest.
§ 7 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
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Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende 2. der Stellvertretende Vorsitzende 3. der Schatzmeister 4. der Schriftführer.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom gesamten Vorstand vertreten. Jeder vertritt
den Vorstand allein.
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Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Die
Buchführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu
wählende Revisoren nach dem Jahresabschluss zu prüfen. Der
Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis.
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Der Schriftführer führt die Protokolle.
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Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einzelne seiner
Mitglieder mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften beauftragen.
Er muss dabei Art und Umfang der Geschäfte im Einzelnen
festlegen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
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Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die
Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
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Die Mitgliederversammlung hat mindestens über folgendes zu
beschließen:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden b) Kassenbericht c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) e) Wahl der 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen f) Wünsche und Anträge.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
Verhinderung dessen vom Stellvertreter oder von einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Stimmen, zur änderung der Vereinszwecke
und zur Auflösung des Vereins sind 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
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Gültig sind nur die von anwesenden Mitgliedern abgegebenen
Stimmen. Stimmübertragungen oder Stimmrechtsvollmachten sind
unzulässig
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Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, dass alle Mitglieder über einen bestimmten
Beschlussantrag schriftlich informiert werden und ihnen die
Möglichkeit zu einer brieflichen Stimmabgabe gegeben wird.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
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Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes
ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils
ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiters und dem jeweiligen Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des
Beruflichen Schulzentrums „Konrad Zuse“ mit der Maßgabe, dieses
unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der im § 2 dieser
Satzung genannten Aufgaben und Ziele des Fördervereins des BSZ
„Konrad Zuse“ e.V. zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Inkrafttreten
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Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am 04.11.1995 beschlossen
worden. Sie tritt sofort in Kraft.
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Mitgliedschaft/Beitrag
- Schüler, Azubis, Studenten
5,00 €/Jahr
- Erwachsene
30,00 €/Jahr
- Unternehmen, Institutionen
60,00 €/Jahr
Beitrittserklärung
Kontakt
Förderverein BSZ „Konrad Zuse“ e.V.
Käthe-Kollwitz-Straße 5
02977
Hoyerswerda
- Vorsitzende: Clemens Lehmann
- Stellvertreterin: Angela Andrich
- Schatzmeisterin: Carmen Schliewin
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